Regelausführung für die (Überholungs-)
Beschichtung von Falzen in Holzfenstern
Im Rahmen von Überholungsbeschichtungen werden Fenster nicht immer allseitig
beschichtet. Gründe können unterschiedliche vertragliche Zuständigkeiten (Mieter/Vermieter) oder durch die unterschiedliche Bewitterung technischer Art sein.
Dann muss geregelt sein, welche Flächen zur Außen- bzw. Innenbeschichtung gehören. Dies betrifft auch die Falze. Regelungen hierzu nennt die VOB/C ATV
DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten-Beschichtungen. Sie beschreibt auch, wann
Falze von Holzfenstern und -türen im Rahmen von Überholungsbeschichtungen
überhaupt zu beschichten sind.
Vertragliche Vereinbarungen sind entscheidend.
Die nachfolgenden Regelungen der DIN 18363 gelten für VOB Verträge oder als
übliche Praxis, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Durch die Vielzahl der Fensterkonstruktionen ist es sinnvoll, vor Ausführung Klarheit über die Notwendigkeit der Beschichtung von Falzen zu haben.
Außenseiten von Holzfenstern und Türen
Definitionsgemäß gehört nur die der Witterung ausgesetzte Seite zur Außenbeschichtung (DIN 18363, Abschnitt 3.2.2.3).
Bei Kastenfenstern sind dies folglich nur
die Außenseiten des äußeren Blendrahmens und Fensterflügels.
Beschichtung von Falzen im Rahmen von Überholungsbeschichtungen
Die Regelausführung für Überholungsbeschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen
sieht im Innenbereich eine Beschichtung (ein Arbeitsgang), im Außenbereich eine
Zwischen und Schlussbeschichtung vor (DIN 18363, 3.4.2).
Da Falze bei Fenstern und Türen
bei der üblichen Nutzung überwiegend geschlossen sind und
damit nicht direkt der Witterung
ausgesetzt sind, haben sie aus
technischer Sicht längere Instandhaltungsintervalle als die
direkt bewitterten Seiten des
Blendrahmens und Flügels. Eine
Beschichtung ist damit nicht bei
jeder Instandhaltung der Außenseiten erforderlich.
Außerdem
kann durch höher werdende
Schichtdicken im Falzbereich das
Schließen der Fenster beeinträchtigt werden.
Fenster und Außentüren ohne Dichtprofil sind in der Regelausführung deshalb nur
bis zum ersten Falz zu beschichten.
Fenster mit Dichtprofilen sind nach Regelausführung bis zum ersten Dichtprofil zu
beschichten.
Soll hiervon abgewichen werden (ggf. technisch nicht erforderlich),
muss dies vereinbart werden. Der ggf. erforderliche Aus- und Wiedereinbau der
Profile (DIN 18363, 0.2.17) oder das Abkleben der Profile müssen vereinbart werden, bzw. können bei fehlender Vereinbarung Anlass eines Nachtrags sein.