Detlev Grommes Malerfachbetrieb

           Regelausführung für die (Überholungs-) Beschichtung von Falzen in Holzfenstern

Im Rahmen von Überholungsbeschichtungen werden Fenster nicht immer allseitig beschichtet. Gründe können unterschiedliche vertragliche Zuständigkeiten (Mieter/Vermieter) oder durch die unterschiedliche Bewitterung technischer Art sein. Dann muss geregelt sein, welche Flächen zur Außen- bzw. Innenbeschichtung gehören. Dies betrifft auch die Falze. Regelungen hierzu nennt die VOB/C ATV DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten-Beschichtungen. Sie beschreibt auch, wann Falze von Holzfenstern und -türen im Rahmen von Überholungsbeschichtungen überhaupt zu beschichten sind. Vertragliche Vereinbarungen sind entscheidend.

Die nachfolgenden Regelungen der DIN 18363 gelten für VOB Verträge oder als übliche Praxis, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Durch die Vielzahl der Fensterkonstruktionen ist es sinnvoll, vor Ausführung Klarheit über die Notwendigkeit der Beschichtung von Falzen zu haben.

Außenseiten von Holzfenstern und Türen Definitionsgemäß gehört nur die der Witterung ausgesetzte Seite zur Außenbeschichtung (DIN 18363, Abschnitt 3.2.2.3). 

Bei Kastenfenstern sind dies folglich nur die Außenseiten des äußeren Blendrahmens und Fensterflügels. Beschichtung von Falzen im Rahmen von Überholungsbeschichtungen Die Regelausführung für Überholungsbeschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen sieht im Innenbereich eine Beschichtung (ein Arbeitsgang), im Außenbereich eine Zwischen und Schlussbeschichtung vor (DIN 18363, 3.4.2). 

Da Falze bei Fenstern und Türen bei der üblichen Nutzung überwiegend geschlossen sind und damit nicht direkt der Witterung ausgesetzt sind, haben sie aus technischer Sicht längere Instandhaltungsintervalle als die direkt bewitterten Seiten des Blendrahmens und Flügels. Eine Beschichtung ist damit nicht bei jeder Instandhaltung der Außenseiten erforderlich. 

Außerdem kann durch höher werdende Schichtdicken im Falzbereich das Schließen der Fenster beeinträchtigt werden. Fenster und Außentüren ohne Dichtprofil sind in der Regelausführung deshalb nur bis zum ersten Falz zu beschichten. Fenster mit Dichtprofilen sind nach Regelausführung bis zum ersten Dichtprofil zu beschichten. 

Soll hiervon abgewichen werden (ggf. technisch nicht erforderlich), muss dies vereinbart werden. Der ggf. erforderliche Aus- und Wiedereinbau der Profile (DIN 18363, 0.2.17) oder das Abkleben der Profile müssen vereinbart werden, bzw. können bei fehlender Vereinbarung Anlass eines Nachtrags sein.

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